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§ 49 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
(1) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. 2Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. 3Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.
(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
- 1.
- dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
- 2.
- es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
(4a) 1Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.
(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
- 1.
- wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
- 2.
- wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
- 3.
- bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
- 4.
- wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
- 5.
- bei der Beantragung eines nationalen Visums;
- 6.
- bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;
- 7.
- wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.
(6) 1Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. 2Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 3Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.
(7) 1Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. 2Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
(8) 1Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. 3Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
(9) 1Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. 3Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.
Text in der Fassung des Artikels 4a Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze G. v. 23. Mai 2022 BGBl. I S. 760 m.W.v. 1. Juni 2022
Frühere Fassungen von § 49 AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 AufenthG Zuständigkeit (vom 01.06.2024)
... (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei ... Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. ... zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. ... Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die ...
§ 73 AufenthG Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln (vom 31.10.2024)
... und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben ... Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt wurde, 2. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 oder die ... über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder 3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt ...
§ 81 AufenthG Beantragung des Aufenthaltstitels (vom 18.11.2023)
... (7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung ...
§ 82 AufenthG Mitwirkung des Ausländers (vom 27.02.2024)
... und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der ...
§ 84 AufenthG Wirkungen von Widerspruch und Klage (vom 27.02.2024)
... auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, 1a. Maßnahmen nach § 49 , 1b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c, ...
§ 89 AufenthG Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen (vom 26.11.2019)
... Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § ... seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 sowie 8 und 9 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. ... werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert. (1a) Im Rahmen seiner ... oder Menschenrechtsverletzungen drohen. (2) Die Verarbeitung der nach § 49 Absatz 3 bis 5 oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von ... Behörden übermittelt oder bereitgestellt werden. (3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der ... Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5, 7, 8 oder 9 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn ... des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind, 3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder 4. ... oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder 4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung ... 4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind. Die Löschung ist ...
§ 95 AufenthG Strafvorschriften (vom 27.02.2024)
... 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz ... macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, 6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 99 AufenthG Verordnungsermächtigung (vom 16.05.2024)
... beteiligten Behörden, 16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten und ausländischen Ausweis- oder ...
Zitat in folgenden Normen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigte (vom 31.10.2024)
... 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 ... erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die ... Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 ... in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. (4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, ...
§ 18 AsylbLG Übergangsregelung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder entsprechender Fiktionsbescheinigung (vom 01.06.2022)
... ausgestellt und 3. bei ihnen wurde entweder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3 des ...
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 76b AufenthV Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (vom 01.11.2024)
... Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten ...
§ 76c AufenthV Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik (vom 01.11.2024)
... Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen ...
AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 1 AZRG Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers (vom 26.11.2019)
... leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten ...
§ 3 AZRG Allgemeiner Inhalt (vom 01.11.2024)
... Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert: 1. Fingerabdruckdaten und ... Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die ... Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die ...
§ 11 AZRG Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten (vom 01.11.2022)
... nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden. (2) ...
§ 21a AZRG Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens (vom 16.05.2024)
... der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. ...
BKA-Daten-Verordnung (BKADV)
Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
§ 5 BKADV Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
... zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betroffen waren, 5. Asylantragsteller und ...
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 61 BAföG Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung (vom 01.06.2022)
... und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 42a SGB VIII Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (vom 09.08.2019)
... 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen. (4) ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 417 SGB V Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung (vom 01.06.2022)
... Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten, 1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des ... erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige ... Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 74 SGB II Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung (vom 01.06.2022)
... 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des ... zu verkürzen. (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des ... erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige ... Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 146 SGB XII Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung (vom 01.01.2024)
... Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 ... nach § 18. (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des ... erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige ... Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 6 RegMoG Änderung des AZR-Gesetzes
... bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich ... bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich ...
Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 AMSG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Buchstabe d" durch die Angabe Buchstabe e" ersetzt. 6. In § 49 Abs. 10 wird die Angabe 8" durch die Angabe 9" ersetzt. 7. In ...
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 3 AsylVfBeschlG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Migration und Flüchtlinge nach § 88a Absatz 3 zu regeln." 8. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort ...
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes
... Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von anderen ... nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden." 8a. ... Nach Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a die zur ...
Artikel 6 DatAustVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die Wörter „im Registrier- und Asylverfahren" eingefügt. 2. § 49 Absatz 8 und 9 wird wie folgt gefasst: „(8) Die Identität eines ... „Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des ... 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Maßnahmen nach § 49 ,". 6. § 89 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die ... 6. § 89 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Nutzung der nach § 49 Absatz 3 bis 5 oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der ...
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 6 PassGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 28.08.2007)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 49 wird das Wort Überprüfung," vorangestellt. b) Die Angabe zu ... oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist." 3. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität". b) Dem ... 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe §§ 48 und 49 " durch die Angabe §§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9" ersetzt. b) In ... 1 wird die Angabe §§ 48 und 49" durch die Angabe §§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe 2a" durch die ... (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § ... betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. ... Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert. (2) Die Nutzung der ... bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert. (2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität ... Behörden übermittelt oder überlassen werden. (3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung ... der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die sie speichern, zu ... unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind, 3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind ... oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder 4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der ... im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind. Die Löschung ist zu ...
Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Artikel 1 380/2008/EG-AnpG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster". 2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 3 DÜV-AnpassG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... folgt gefasst: „16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten und ausländischen Ausweis- oder ...
Artikel 8 DÜV-AnpassG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten ... Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen ...
Artikel 12 DÜV-AnpassG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die ...
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 1 SofZuG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des ... zu verkürzen. (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des ... des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige ... Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. ...
Artikel 1b SofZuG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten, 1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des ... des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige ... Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ...
Artikel 3 SofZuG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 ... ausgestellt wurde. (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des ... des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige ... Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. ...
Artikel 4 SofZuG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 ... erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist." b) Nach Absatz 3 wird ... Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 ... in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist." 2. § 3 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. § ... ausgestellt und 3. bei ihnen wurde entweder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3 des ...
Artikel 4a SofZuG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... nach Absatz 1." b) Absatz 6 wird aufgehoben. 3. Nach § 49 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die Identität eines ... „(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung ...
Artikel 5a SofZuG Änderung des AZR-Gesetzes
... Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die ...
Artikel 8 SofZuG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt." 38. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 5 Abs. 3" die Angabe „oder § 33" eingefügt. 25. In § 49 Absatz 9 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert: 1. Fingerabdruckdaten ... „Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. ...
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