Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz (2. DAVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 AZRG § 2, § 6, § 10, § 11, § 14, § 21, § 22, § 23, § 24a, § 26, mWv. 1. November 2019 § 6, § 17, § 18g (neu), § 19, mWv. 1. Mai 2020 § 2, § 3, § 6, § 13, § 21a, § 36, mWv. 8. August 2021 § 24a

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18f folgende Angabe eingefügt:

§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

 
 
aa)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Aufenthaltsermittlung" ein Komma und die Wörter „Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Nummer 12 wird die Angabe „Nr. 6" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zum Zweck der Durchführung von Abgleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern,

1.
für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,

2.
die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder

3.
die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1 bis 2" durch die Wörter „Absatz 1 bis 2a" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Fortzug," die Wörter „zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration," eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert:

1.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

2.
Größe und Augenfarbe,

3.
die Anschrift im Bundesgebiet,

4.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

5.
das zuständige Bundesland und die zuständige Ausländerbehörde.

(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Nummer 1, 3 und 6" ein Komma und die Angabe „Absatz 2a" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „10" ein Komma und die Angabe „10a" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

 
 
bb)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „Absatz 3" ein Komma und die Angabe „3b" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummern 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

 
 
dd)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, übergangsweise das Datum nach § 3 Absatz 2 Nummer 3."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 10 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden für

1.
Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden sowie Datenübermittlungen zwischen den Ausländerbehörden untereinander,

2.
die in § 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Feststellungen und Prüfungen sowie sonstige Datenübermittlungen zwischen den in § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,

3.
Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist, oder

4.
Datenübermittlungen von öffentlichen Stellen untereinander in den übrigen Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU."

6.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen."

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Weitere Daten mit Ausnahme gesperrter Daten dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität der Daten zu überprüfen."

c)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „die Sätze 1 bis 3" ersetzt.

d)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die ersuchende Stelle" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

7.
Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens,

7.
bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 5 bis 14 werden angefügt:

„5.
Angaben zum Ausweispapier,

6.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

7.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

8.
Größe und Augenfarbe,

9.
die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

10.
die Anschrift im Bundesgebiet,

11.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

12.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

14.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummer 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

10.
Nach § 18f wird folgender § 18g eingefügt:

§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung

An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und Aliaspersonalien und

2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums."

11.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung und soweit erforderlich auch zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt übermittelt werden. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 und 4 entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

13.
§ 21a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:

„3b.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,".

bb)
Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b.
das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,".

cc)
Nach Nummer 8b werden die folgenden Nummern 8c bis 8e eingefügt:

„8c.
die Jugendämter,

8d.
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,

8e.
die Träger der Deutschen Rentenversicherung,".

dd)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,".

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vielzahl" durch das Wort „Häufigkeit" ersetzt und wird das Wort „besonderen" gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist."

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Zur Erfüllung" die Wörter „von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union, die vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten sind, oder" und nach dem Wort „wenn" die Wörter „ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union dies vorsieht oder" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik über Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:

1.
Monat und Jahr der Geburt,

2.
Ort und Bezirk der Geburt,

3.
Geschlecht,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
Familienstand,

6.
Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,

7.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6,

8.
Vorhandensein einer Seriennummer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer.

Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln."

c)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 werden für diese Statistik die Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen übermittelt:

1.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

2.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

3.
Angaben nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese Statistik folgende Daten:

1.
Behördenkennziffer der aktenführenden Ausländerbehörde,

2.
pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Registerbehörde; bei begleiteten minderjährigen Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 wird zusätzlich das pseudonymisierte Geschäftszeichen zu den Eltern und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme sowie das endgültig zuständige Jugendamt übermittelt.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfsmerkmale dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden."

16.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „§ 75 Nummer 4" die Wörter „oder Nummer 4a" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 75 Nummer 4" die Wörter „oder Nummer 4a" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" das Wort „schriftlich" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 08.08.2021

 
c)
Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

„(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,

3.
die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Übermittlung zustimmt.

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen auch ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. Die Begründung ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. Die übermittelten Daten nach Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Die Forschungseinrichtung, an die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten aus dem Register, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln.

(8) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
In § 26 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 14" die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

18.
Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. DAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 2. DAVG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... 18e des AZR-Gesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut ...
Artikel 12 2. DAVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 9, 10 und 11 , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, ... 7, 8 Nummer 1 und 4, die Artikel 9 und 10 treten am 1. November 2019 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 3, 4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 7, 13 und 18 sowie Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb, ... b und c sowie Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. April 2021 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c tritt am 8. August 2021 in Kraft. (6) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2024 außer ...