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§ 8 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen



(1) Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach § 4 auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor Abschluß des Vertrages von der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnungen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es den Abschluß des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann.

(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das auf Grund eines Swapgeschäftes oder anderen als Festgeschäft oder Recht ausgestalteten Termingeschäftes bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, daß die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.

(3) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeignetes Rechtsgutachten zu stützen. Es hat das Rechtsgutachten dem Bundesaufsichtsamt auf dessen Verlangen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 8 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition
... oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7 und 8 ), 3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39),  ...