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§ 8 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

§ 8 Geheimschutz



(1) Unternehmen nach § 2 haben personelle und materielle Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen, wenn Personal der Unternehmen an Vorsorgeplanungen im Rahmen der Notfallvorsorge oder der zivilen und militärischen Verteidigung sowie in Arbeitsstäben mitwirkt oder an Übungen teilnimmt und dabei Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, oder Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen.

(2) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 8 PTSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PTSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PTSG Entschädigungen (vom 08.11.2006)
... die den Unternehmen für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht gewährt. (5) Abweichend von den ...