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§ 3 - Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)

§ 3 Zuständigkeitsregelung



Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind zuständig:

1.
für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Krankenkasse, bei der er versichert ist,

2.
für einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Studenten die kraft Gesetzes zuständige oder die gewählte Krankenkasse,

3.
für einen nach § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfreien oder für einen nicht versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, im übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht zuständig wären oder gewählt werden könnten,

4.
für einen Studenten, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat.



 

Zitierungen von § 3 SKV-MV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SKV-MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SKV-MV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SKV-MV Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt
... die zuständige Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 ausstellt. § 3 gilt entsprechend. Die Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und ...
§ 7 SKV-MV Meldungen der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
... des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 8 das Ende der Ausbildung unverzüglich. § 3 gilt ...