Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der WpDPV am 01.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2007 durch Artikel 1 der 2. WpDPVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpDPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung

1. der Meldepflichten nach § 9, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3, des Wertpapierhandelsgesetzes (Meldepflichten),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 3, § 34b Abs. 8 oder § 37 Abs. 4, des Wertpapierhandelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln) und

3. der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes (Informationspflichten)

durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.


(Text neue Fassung)

2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 und § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)

3. (aufgehoben)

durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Sie gilt auch für die Prüfung
der Einhaltung der nach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen; dabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorgenommene Auslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden.

(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 32 und 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 und § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist, oder

2. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 31 und 33 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 34 und 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Meldepflichten und die Informationspflichten, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen.



1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach § 31 Abs. 2, § 31 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3, § 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,

2. in Bezug auf die Meldepflichten und die Verhaltensregeln nach § 31 Abs. 3 und 4, § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, oder

3. in Bezug auf
die übrigen Verhaltensregeln, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen oder der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind.

§ 3 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns, sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen Prüfungsbeginn bestimmt. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungstermins verlangt. Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Dienstsitz in Frankfurt am Main zu erfolgen.

(2) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die Bundesanstalt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfbericht darzustellen.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. Prüfungsberichte und Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen; dies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften Unternehmen. Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund andere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen bestimmen.



(1) 1 Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns, sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen Prüfungsbeginn bestimmt. 2 Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. 3 Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungstermins verlangt. 4 Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Dienstsitz in Frankfurt am Main zu erfolgen.

(2) 1 Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. 2 Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. 3 Wurde die Prüfung unterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter Darlegung der Gründe und der Dauer der Unterbrechung hinzuweisen. 4 Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. 5 Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung. 6 Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die Bundesanstalt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. 7 Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 8 Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.

(3) 1 Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. 2 Prüfungsberichte und Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen; dies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften Unternehmen. 3 Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden. 4 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund andere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen bestimmen.

§ 4 Art und Umfang der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten, der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und bei Analysen von Finanzinstrumenten, der Informationspflichten sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft. Unter Beachtung der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes kann der Prüfer anstelle einer gleichmäßigen Prüfung aller Teilbereiche (Regelprüfung) nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte, bei der letzten Prüfung für mangelfrei erkannte Teilbereiche im Wege einer Eingangsprüfung untersuchen, um hinsichtlich anderer Teilbereiche Schwerpunkte zu setzen, sofern sichergestellt ist, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen alle Teilbereiche einer schwerpunktmäßigen Prüfung unterzogen werden. Im Falle einer Eingangsprüfung hat der Prüfer festzustellen, ob sich in dem betreffenden Teilbereich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für wesentliche organisatorische Änderungen oder negative Abweichungen gegenüber der letzten Prüfung erkennen lassen. Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel ersichtlich sind oder bei denen nach dem Ergebnis der letzten Prüfung Mängel vorhanden waren, sind schwerpunktmäßig zu prüfen.

(2) Der Prüfer kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen
auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine Detailprüfung erforderlich ist. Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um Mängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.

(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Zweigstellen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigstellen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen regelmäßig interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Die Bundesanstalt kann jedoch verlangen, dass solche Zweigstellen in die folgende Prüfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Betriebsteile, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle ist die Bundesanstalt spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.



(1) 1 Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten und der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen. 2 Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen (Depotprüfung). 3 Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes tätig, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) 1 Der Prüfer kann, vorbehaltlich
der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. 2 Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans. 3 Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt. 4 Bestehen Zweifel, ob es sich um Mängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1 Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Zweigstellen oder Zweigniederlassungen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen und Zweigniederlassungen. 2 Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen und Zweigniederlassungen vor Ort erforderlich ist. 3 Er kann bei einzelnen Zweigstellen und Zweigniederlassungen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen und Zweigniederlassungen regelmäßig interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. 4 Die Bundesanstalt kann jedoch verlangen, dass solche Zweigstellen und Zweigniederlassungen in die folgende Prüfung einbezogen werden. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Betriebsteile, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind. 6 Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle und Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.

(3a) 1 Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 35 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung bei seiner Prüfung zu verwerten. 2 Bei Sachverhalten, die Gegenstand dieser Prüfung waren, kann sich die Berichterstattung auf die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen Veränderungen beschränken.


(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.



(5) 1 Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. 2 Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen. 3 Auf Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4 Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 5 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und darüber Aufschluss geben, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen.

(2) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen. Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen Eingangs-, Regel- oder schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests oder Detailprüfungen gehandelt hat.



(1) Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und so übersichtlich und vollständig sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, den Verhaltensregeln und den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; der Umfang hat der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.

(2) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen. Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests oder Detailprüfungen gehandelt hat. Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, der Stichprobenanzahl sowie deren Ergebnis sind wiederzugeben.

(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind nicht zulässig. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen zulässig, wenn der Prüfer die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt.

(4) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

(6) Die Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht nach § 36 Abs. 1 Satz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht angefordert wird.



(5) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten und Verhaltensregeln sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen. Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

(6) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht nach § 36 Abs. 1 Satz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht angefordert wird.

(7) Der Prüfer muss auf Verlangen der Bundesanstalt den Prüfungsbericht erläutern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen darzustellen:

1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Analysen von Finanzinstrumenten, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen; dabei darf auf plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zurückgegriffen werden;

2. die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes;

3.
die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 31 und 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;

4.
die Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten;

5.
der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens; Geschäftsbereiche, die besondere Anforderungen an den Aufbau stellen, sind gesondert darzustellen;

6.
die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

7.
die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte;

8.
die Art und Weise der Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind, sowie die Art und Weise der Sicherstellung der Anforderungen nach § 33 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes;

9.
die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei sind die Anzahl der Stichproben sowie gegebenenfalls die Art des Mangels, insbesondere die pflichtwidrig nicht aufgezeichneten oder aufbewahrten Daten anzugeben;

10.
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,



(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:

1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente; dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;

2. die Erfüllung der Meldepflichten;

3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln
nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes;

4.
die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;

5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;

6. die Einhaltung der Anforderungen nach
den §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgesetzes beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems;

7. die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes bei Abschluss von Geschäften außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems;

8. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes durch systematische Internalisierer im Sinne des §
32 des Wertpapierhandelsgesetzes;

9.
die nach den §§ 31a und 31c Abs. 1 sowie § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren prüferische Beurteilung; der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau sind gesondert darzustellen;

10.
die Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

11.
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung;

12.
die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;

[
13.
die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006;
] *)


14.
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,

a) inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde,

b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;

vorherige Änderung nächste Änderung

11. die Erfüllung der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes und

12.
in einem gesonderten Teil des Prüfungsberichts die Erfüllung der Pflichten nach § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere zur Erkennung, Offenlegung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte.



15. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Anforderungen bei der Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, nach § 31 Abs. 1 oder § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie _ deren prüferische Beurteilung;

16. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen
in Bezug auf nach § 4 Abs. 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen und Zweigniederlassungen.

Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die
Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.

(2) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Wenn in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche unterblieben war, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Bei der Depotprüfung hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten:

1. zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie

2. zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.

Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes tätig, ist die Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 22 des Investmentgesetzes, der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 27 des Investmentgesetzes und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und dem Aufwendungsersatz nach § 29 des Investmentgesetzes ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.

---
*) Abs. 1 Nr. 13 tritt am gemäß Artikel 2 Abs. 2 V. v. 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2499) am 1. Januar 2008 in Kraft

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.01.2018) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a Depotprüfung




§ 6a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 5 Abs. 6) Fragebogen gemäß § 5 Abs. 6 WpDPV


Wertpapierdienstleistungsunternehmen:

Berichtszeitraum:

Prüfungszeitraum:

Prüfungsstichtag:

vorherige Änderung nächste Änderung


In der Spalte 'Prüfung' ist einzutragen: | 0 | für: 'keine, da Vorschrift nicht anwendbar oder keine Geschäftsfälle',


1 | für: 'Eingangsprüfung',


2 | für: 'Regelprüfung' oder

3 | für: 'Prüfungsschwerpunkt'.

In
der Spalte 'Mangel' ist einzutragen: | 0 | für: 'Nein',

X | für: 'Ja,
Mangel wurde im Berichtszeitraum abgestellt' oder

XX | für: 'Mangel
ist vorhanden und wurde nicht im Berichtszeitraum abge-
stellt'.



In der Spalte 'Fundstelle' ist die entsprechende Seite oder Textziffer im Prüfungsbericht anzugeben.


Nr. | WpHG | Prüfungsgebiete | Prüfung | Mangel | Fundstelle

| Allgemeine Verhaltensregeln

1 | § 31 Abs. 1 Nr. 1 | Annahme und Ausführung von Kundenauf-
trägen
| | |

2 | § 31 Abs. 1 Nr. 1 | Übereinstimmung der von Kunden geäu-
ßerten Risikoneigung und/oder Anlagezie-
len mit tatsächlich getätigten Geschäften
| | |

3 | § 31 Abs. 2 Nr. 1 | Einholung von Kundenangaben | | |

4 | § 31 Abs. 2 Nr. 1 | Anleger- und anlagegerechte Aufklärung
der Kunden
| | |

5 | § 31 Abs. 2 Nr. 2 | Information über Gebührenvereinbarungen | | |

| Besondere Verhaltensregeln

6 | § 32 Abs. 1 Nr. 1
und Abs.
2 Nr. 1 | Übereinstimmung der Kauf- oder Verkaufs-
empfehlungen oder getätigten Geschäfte
mit den Kundeninteressen (z. B. angemes-
sene Häufigkeit des Umschlags von Kun-
denkontos/-depots)
| | |

7 | § 32 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 2 Nr.
1 | Kauf- oder Verkaufsempfehlungen mit der
Absicht der Preisbeeinflussung
| | |

8 | § 32 Abs. 1 Nr. 3
und Abs.
2 Nr. 2 | Geschäfte aufgrund der Kenntnis von Kun-
denaufträgen, die Nachteile für Kunden mit
sich gebracht haben können
| | |



Prüfungsfeststellungen:

0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.


1: Bei
der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes abgestellt.

2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht abgestellt.


Nr. | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Prüfungs-
feststellung
| Fundstelle

| Verhaltensregeln

1 | § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG | Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorg-
falt
und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse | |

2 | § 31 Abs. 2 WpHG
§ 4 WpDVerOV
| Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information
und Werbung gegenüber
Kunden und gegenüber Privat-
kunden; mißbräuchliche Werbung durch unaufgeforderte
telefonische Kontaktaufnahme (cold calling)
| |

3 | | Angemessene Kundeninformation | |

|
§ 31 Abs. 3 WpHG
§ 5 WpDVerOV
| | |

| § 36b WpHG
| | |

4 | | Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen | |

|
§ 31d Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 WpHG
| | |

| § 31d Abs. 3 WpHG
| | |

5 | | Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und
Eignungsprüfung | |

|
§ 31 Abs. 4 und 5
WpHG
§ 6 WpDVerOV
| | |

| § 31 Abs. 7 WpHG | | |

6 | § 31a WpHG
§
2 WpDVerOV | Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Ein-
stufung
| |

7 | § 34b Abs. 1 Satz 1
WpHG
| Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzana-
lysen
| |

8 | | Offenlegung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysen | |

|
§ 34b Abs. 1 Satz 2
Nr.
2 WpHG | | |

| § 34b Abs. 2 WpHG
| | |

| Organisationspflichten

vorherige Änderung

9 | § 33 Abs. 1 Nr. 1 | Auswahl und Schulung der Mitarbeiter | | |

10 | § 33 Abs. 1 Nr. 1 | Beschwerdebearbeitung | | |

11 | § 33 Abs. 1 Nr. 1 | Organisatorische Vorkehrungen für Vertre-
tungsfälle
| | |

12 | § 33 Abs. 1 Nr. 2 | Organisatorische Umsetzung der Mitarbei-
terleitsätze
| | |

13 | § 33 Abs. 1 Nr. 2 | Einhaltung der Mitarbeiterleitsätze in der
Praxis
| | |

14 | § 33 Abs. 1 Nr. 3 | Interne Kontrollverfahren. um Verstößen
gegen das
WpHG entgegenzuwirken | | |

15 |
§ 33 Abs. 2 | Auslagerung von Dienstleistungen (Wahr-
nehmung der Organisationspflichten, Be-
einträchtigung der Prüfungsrechte und
Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt)
| | |

| Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten

16
| § 34 Abs. 1 | Einhaltung der Aufzeichnungspflichten | | |

17
| § 34 Abs. 3 | Einhaltung der Aufbewahrungspflichten | | |

|
Getrennte Vermögensverwahrung

18
| § 34a Abs. 1
und
2 | Getrennte Verwahrung von Kundengeldern
und/oder Kundenwertpapieren
| | |

| Analyse von Finanzinstrumenten

19 |
§ 34b | Offenlegung möglicher Interessenkonflikte | | |

| Missbräuchliche Werbung

20
| § 36b | Missbräuchliche Werbung durch unaufge-
forderte telefonische Kontaktaufnahme
(sog. Cold Calling)
| | |

| Information bei Finanztermingeschäften

21
| § 37d | Schriftliche Information von Verbrauchern
über Finanztermingeschäfte
| | |

| Meldepflichten

22
| § 9 | Vorkehrungen des Unternehmens zur Ein-
haltung
der Meldepflichten für Geschäfte
gemäß § 9 WpHG
| | |

23
| § 9 | Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldun-
gen gemäß § 9 WpHG in der Praxis
| | |

| Prüfungsschwerpunkte |

24
| § 36 Abs. 3 | Prüfungsschwerpunkte, die von der Bun-
desanstalt gesetzt wurden
| | |

| Sonstiges | Ja | Nein | Erläuterung

25
| Feststellungen der Innenrevision in prüfungsrelevanten Berei-
chen
| | |

26
| Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung
der
Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleis-
tungen
von Bedeutung sind | | |



9 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
WpHG
§ 12 Abs. 1 und 2
WpDVerOV
| Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur
Sicherstellung
der Einhaltung der Verpflichtungen nach
dem WpHG
| |

10 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
WpHG
§ 12 Abs. 3 und 4
WpDVerOV
| Einrichtung, Ausstattung und Organisation der
Compliance-Stelle
| |

11 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und 3 WpHG
§ 13 WpDVerOV
| Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen
zur Vermeidung und Darlegung von unvermeidbaren In-
teressenkonflikten)
| |

12 | § 31c Abs. 1 Nr. 1
WpHG
| Auftragsausführung | |

13 | § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
WpHG
| Behandlung von Kundenbeschwerden | |

14 | | Angemessene Vorkehrungen und Festlegung von
Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kun-
denaufträgen (best execution) | |

| § 33a
WpHG
§ 11 WpDVerOV
| | |

|
§ 33a Abs. 5 Satz 2
WpHG
| | |

15 | § 33b Abs. 3
und 4
WpHG
| Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung
von Mitarbeitertätigkeiten i.S.d.
§ 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3
WpHG
| |

16
| § 33b Abs. 3 und 5
WpHG
| Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung
von Mitarbeitertätigkeiten i.S.d. § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3
WpHG im Zusammenhang mit Finanzanalysen
| |

17 | |
Getrennte Vermögensverwahrung | |

|
§ 34a Abs. 1 Satz 1,
Abs.
2 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 WpHG
§ 14a WpDVerOV
| | |

| § 34aWpHG
§ 14a WpDVerOV
| | |

18
| § 34b Abs. 5 WpHG | Angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Ge-
ringhaltung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysen
| |

| Berichts- und Aufzeichnungspflichten

19
| § 31 Abs. 8 WpHG
§§ 8 und 9 WpDVerOV
| Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen
sowie die Finanzportfolioverwaltung
| |

20
| § 34 WpHG
§ 14 WpDVerOV
Art. 7 und 8 VO (EG)
Nr. 1287/2006
| Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
pflichten
| |

| Depotgeschäft

21
| DepotG; §§ 128 und
135 AktG
| Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung
der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Be-
deutung sind
| |

| | Sonstiges | |

22
| § 36 Abs. 3 WpHG | Prüfungsschwerpunkte | |

| | Erläuterungen: | |

23
| | Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Be-
reichen
| ja / nein |

|
| Erläuterungen: | |

24
| | Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Be-
urteilung der
Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wert-
papierdienstleistungen
von herausragender Bedeutung
sind
| ja / nein |

| | Erläuterungen:
| |