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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 6 - Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung (MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Erhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern



(1) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die

1.
die Menge in Kilogramm der im Herstellungsmonat beim Herstellen von Butter oder Rahm angefallenen Magermilch oder Buttermilch, die er in seinem Betrieb verfüttert und für die er eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt hat,

2.
den selbst berechneten Abgabebetrag

enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten auf die Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.

(2) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter, der die Beihilfe vierteljährlich erhält, gibt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Vierteljahr der Herstellung, enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.



 

Zitierungen von § 6 Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MMVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a MMVAV Kleinerzeuger 1984/1985
... die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7) die Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, und den ...
§ 7 MMVAV Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern
... nicht, entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in entsprechender Anwendung des § 6. (2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständigen Hauptzollämtern ...