(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Beschußzeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen des §
17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüfgegenstände aufzubringen.
(2) Das Beschußzeichen nach Absatz 1 besteht aus dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den jeweiligen Kennbuchstaben.
(3) Das Beschusszeichen ist auf jedem wesentlichen Teil entsprechend §
3 Abs. 2 des Gesetzes sowie sonstigen höchstbeanspruchten Teilen, die zur Aufnahme des Laufes oder des Verschlusses dienen, aufzubringen.
(4) Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen:
- 1.
- das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem wesentlichen Teil,
- 2.
- das Zeichen für die Stahlschrotprüfung nach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung und
- 3.
- das Jahreszeichen auf einem wesentlichen Teil. Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben A bis K für 0 bis 9 verschlüsselt werden.
(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind durch ein "X" auf oder neben dem Prüfzeichen zu entwerten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem "X" zu kennzeichnen.
§ 4a 3. WaffV ... nach Absatz 1 die Beschußprüfung bestanden, so ist das Beschußzeichen nach § 7 anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 ... 1 die Beschußprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen, soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in ...