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Änderung § 14o UVPG vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14o UVPG, alle Änderungen durch Artikel 2 WRNG am 1. März 2010 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14o UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 14o UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts


(Text neue Fassung)

§ 14o (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt, die nach den §§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung. § 14j bleibt unberührt.



 
(heute geltende Fassung) 

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