(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe d bis g, laufender Nummer 6 Buchstabe f und g und laufender Nummer 7 Buchstabe d und e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen einer topographischen Karte im Maßstab bis 1 : 10.000,
- 2.
- Herstellen eines Schriftentwurfs für eine physische Karte oder
- 3.
- Gestalten einer einfachen Präsentationsgraphik.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 3.
- Arbeitsabläufe,
- 4.
- raumbezogene Informationen,
- 5.
- kartenkundliches Basiswissen,
- 6.
- kartographische Darstellungsmethoden,
- 7.
- Maßstabs-, Flächen- und Neigungsberechnungen,
- 8.
- Informations- und Kommunikationstechnik.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.