(1) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe, auf Anforderung der Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und Sachverständige zu benennen, deren Aussage für die Entscheidung über Feststellungsanträge der Vertriebenen wesentlich sein könnte.
(2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf Grund der dem Antrag beigefügten oder im Antrag angebotenen Beweise oder der der Feststellungsbehörde erreichbaren sonstigen Unterlagen entschieden werden kann, müssen die Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen den Heimatauskunftstellen zur Begutachtung zuleiten. Dies gilt nicht für Anträge, welche nur die Feststellung von Verlusten an Hausrat, an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich gesichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betreffen.
(3) Die Feststellungsbehörden können den Heimatauskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunfterteilung und zur Benennung von Zeugen und Sachverständigen zuleiten.
(4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§
43) über die Bewertung von Vertreibungsschäden nach §
12 Abs. 2 gutachtlich zu hören.
(5) Die Heimatauskunftstellen haben den Finanzbehörden, soweit diesen die Ermittlung von Vertreibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen vorgelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen.
V. v. 19.02.1988 BGBl. I S. 161