Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
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Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 (EStGemAntV 2003/04/05 k.a.Abk.)

V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 887; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 01.01.2003 bis 31.12.2005; FNA: 605-1-9-5 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1



Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge berücksichtigt.

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§ 2



Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den ein Lohn-/Einkommensteuerpflichtiger bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 1998 oder am 31. Dezember 1998 innehat. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998 ausgestellt hat. Bei den nichtveranlagten sowie den personell veranlagten Lohn- und Einkommensteuerfällen geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.

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§ 3



Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.

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§ 4



In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.

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§ 5



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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