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Synopse aller Änderungen der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung am 09.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juli 2015 durch Artikel 2 der 2. BlauzRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EGBlauzBekDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8
(Text neue Fassung)

§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
§ 1a (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm
§ 3 Wildtieruntersuchung


§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Impfungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a Weitergehende Maßnahmen


§ 4a Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8




§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen



(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nicht, soweit die Voraussetzungen

1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in eine

a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007



1. in

a) eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,

b) eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder

c) ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und

2. im Falle

vorherige Änderung nächste Änderung

a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b) der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

vorliegen.


(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.



a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,

b) der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

c) der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007


erfüllt sind.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm




§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Durchführung des

1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b
in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007



(1) Die Durchführung der Programme

1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,

2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,

obliegt der zuständigen Behörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.



(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Wildtieruntersuchung




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 bei empfänglichen Wildtieren im Inland Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 nicht entgegenstehen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben

1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.



 

§ 4 Impfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.

(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe



(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur geimpft werden

1. im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit nach § 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit,

2.
mit inaktivierten Impfstoffen und

3. mit
Impfstoffen, bei deren Herstellung derjenige Serotyp verwendet worden ist, der der amtlichen Feststellung nach Nummer 1 zu Grunde lag.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates oder des betroffenen Drittlandes amtlich festgestellt worden ist.

(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

1. der Registriernummer seines Betriebes,

2. des Datums der Impfung und

3. des verwendeten Impfstoffes

mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a Weitergehende Maßnahmen




§ 4a Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen


vorherige Änderung

Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.



(1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwiederkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte

1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter Wildwiederkäuer unter Angabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen.

(2) Die
Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.