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Änderung § 689 ZPO vom 01.01.2026

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§ 689 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 689 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2 Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3 Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 4 Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2 Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3 Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 4 Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).

(2) 1 Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2 Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. 3 Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. 2 Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4 Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.



(heute geltende Fassung) 
 

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