Änderung § 753 ZPO vom 01.10.2026

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§ 753 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2026 geltenden Fassung
§ 753 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) 1 Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. 2 Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. 2 Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) 1 Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. 2 Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. 3 Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.




(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. 2 Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.

(4) 1 Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. 2 Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) 1 Zur Übermittlung
als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. 2 Für elektronische Dokumente gelten § 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend.

(6) 1 Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind:

1. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1;

2. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst

a) der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sowie

b) die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts.

2 § 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1 Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. 2 Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben.
3 Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. 4 Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen.

(8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher
kann die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen.

(heute geltende Fassung) 



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