Tools:
Update via:
Änderung § 802g ZPO vom 01.10.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 802g ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 ZVDigFG am 1. Oktober 2026 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 802g ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2026 geltenden Fassung | § 802g ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 802g Erzwingungshaft | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2 In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3 Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2 In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3 Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. 4 Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher. |
(2) 1 Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2 Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al248413-0.htm
