§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
1Einer Erlaubnis nach
§ 20b Absatz 1 und
§ 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden.
2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
Frühere Fassungen von § 20d AMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 73 AMG Verbringungsverbot (vom 28.01.2022) ... Absatz 3, ferner in den Fällen des Absatzes 3a auch mit Ausnahme der §§ 20b bis 20d , 72, 72b, 72c, 96 Nummer 18b und 18d und des § 97 Absatz 2 Nummer 7a. (5) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMGuaÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 23.07.2009) ... Nach der Angabe zu § 20c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen". e) ... 20c ihre Verantwortung wahrnehmen kann." 21. Nach § 20c wird folgender § 20d eingefügt: „§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe ... 21. Nach § 20c wird folgender § 20d eingefügt: „§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen Einer ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20d_AMG.htm