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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol (WeinAlkoAbsVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661; Geltung ab 29.12.2005
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Artikel 1 Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung



Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:

1.
Der Kurzbezeichnung der Verordnung wird folgende Abkürzung angefügt:

„-
WeinAlkoAbsV".

2.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Die steuerlichen Vorschriften" durch die Wörter „Die Vorschriften des Zweiten Teils" ersetzt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Zulassungsverfahren für den Absatz im Kraftstoffsektor

(1) Der Antrag auf Zulassung ist von einem Unternehmen, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten Alkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft erwerben will, mindestens fünf Werktage vor dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen unverzüglich auch elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) Der Antrag muss die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben enthalten. Soweit die Unterlagen bereits

1.
nach dem Fünften Abschnitt des Ersten Teils oder des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol oder

2.
nach den §§ 6 und 7 des Mineralölsteuergesetzes

sowie den jeweils zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, können beglaubigte Kopien der in den Steuerverfahren vorgelegten Unterlagen auch für den Zulassungsantrag vorgelegt werden.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der mit dem Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen dürfen Beschäftigte der Bundesanstalt und deren Beauftragte

1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lager. räume sowie Transportmittel betreten,

2.
Besichtigungen vornehmen,

3.
alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und

4.
die erforderlichen Auskünfte verlangen."

*)
Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

4.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Bundesmonopolverwaltung) gelagerte" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird Alkohol bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Bundesmonopolverwaltung) gelagert, verwendet oder verarbeitet, ist die Bundesanstalt zuständig."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen

1.
die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder Verarbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb),

2.
Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen Alkohols vom Interventionslager zum Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfolgen hat,

3.
Beginn und Ende des Zeitraums, in der die Verwendung oder Verarbeitung stattfinden soll.

Der Mitteilung ist der von der Bundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.

(2) Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen."

b)
In Absatz 3 werden

aa)
die Wörter „der überwachenden Zollstelle" durch die Wörter „der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2" und

bb)
das Wort „Gesetz" durch die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes"

ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „überwachende Zollstelle" durch die Wörter „überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Gesetz" wird durch die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „der überwachenden Zollstelle" durch die Wörter „der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „gilt § 67 der Branntweinverwertungsordnung" durch die Wörter „gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden

aa)
die Wörter „mit Ausnahme der Bundesmonopolverwaltung" gestrichen und

bb)
die Wörter „der überwachenden Zollstelle" durch die Wörter „der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „überwachende Zollstelle" durch die Wörter „überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden

aa)
die Wörter „Zollstellen" und

bb)
die Wörter „zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung"

jeweils durch die Wörter „überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „automatischer" durch das Wort „elektronischer" ersetzt.

9.
In § 8 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zuständigen Stelle" durch die Wörter „überwachenden Steile nach § 3 Abs. 2" ersetzt.

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zu stellen. Der Alkohol, auf den sich der Antrag bezieht, ist zusammen mit dem nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 301 S. 17, 1993 Nr. L289 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung im Abgangsmitgliedstaat erteilten KontrollexemplarT5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt."

11.
Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

„§ 10 Verwendung oder Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat

Soll Alkohol aus einem Interventionslager in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, um dort verwendet oder verarbeitet zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und ein KontrollexemplarT5 in der jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

§ 11 Ausfuhr

(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager in unverändertem Zustand ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der in Satz 1 genannten Zollstelle nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu übermitteln und anzumelden und dabei ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

(2) Soll Alkohol aus einem Interventionslager nach Verarbeitung ausgeführt werden, so gilt Absatz 1 entsprechend. Zusätzlich sind in dem Kontrollexemplar T5 anzugeben

1.
die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alkoholmenge und

2.
die Nummer des Abholscheins oder im Falle des § 9 die Nummer und das Datum des Antrags auf amtliche Überwachung."

12.
In § 12 Satz 1 werden

a)
die Wörter „der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen" und

b). die Wörter „zuständigen Zollstellen" durch die Wörter „überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2"

ersetzt.