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§ 17 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Bestandsaufnahme im Branntweinlager



(1) Der Lagerinhaber hat einmal jährlich im Lager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden; ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Lagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Lagerinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt nimmt in Verschlußlagern an der Bestandsaufnahme teil; in offenen Branntweinlagern ist es berechtigt teilzunehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im Lager amtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf seine Kosten ermitteln zu lassen.

(4) Der Lagerinhaber hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.



 

Zitierungen von § 17 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BrStV Lagerung, Bestandsaufnahme
... sind, hat der Erlaubnisinhaber einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 17 und 18 Abs. 1 gelten ...
§ 51 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
... 67 der Branntweinverwertungsordnung" durch die Wörter „gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt ...