§ 115 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 115 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises | (Text neue Fassung)§ 115 (aufgehoben) |
Die Finanzierung für die Errichtung und den Betrieb der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009 bis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis zu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis zu 55 Millionen Euro. |