§ 115 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 115 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
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(Text alte Fassung) § 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit | (Text neue Fassung)§ 115 (aufgehoben) |
Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. |