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Änderung § 115 SGB IV vom 28.03.2020

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§ 115 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 115 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit


vorherige Änderung

 


Vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

 

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