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Änderung § 6 FPStatG vom 01.07.2009

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§ 6 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 6 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 79 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Personalstandstatistik


(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Geschlecht,

3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,

(Text alte Fassung)

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

(Text neue Fassung)

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe oder Stufe der Bezügetabelle, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,

6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,

9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit.

(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit erfasst.



 (keine frühere Fassung vorhanden)