Die
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch §
3 Abs. 16 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- „Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 3.
- In § 9 Abs. 8 Nr. 3 und Anlage 5 Teil B Liste 2 und Teil C Liste 1 werden jeweils das Wort „Endverbraucher" durch die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1" ersetzt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 3 werden die Positionen
„E 290 E 941 - | Kohlendioxid Stickstoff Luft | Lebensmittel, ausgenommen Bier | qs |
E 290 E 941 - | Kohlendioxid Stickstoff Luft | Bier | qs” |
-
- durch die Position
„E 290 E 941 - | Kohlendioxid Stickstoff Luft | Lebensmittel | qs" |
-
- ersetzt.
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399