§ 3 Höhe und Aufbringung der Umlage
(1) Die Umlage beträgt in Betrieben
- 1.
- des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2 Prozent,
- 2.
- des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) 1,9 Prozent,
- 3.
- des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 1,6 Prozent,
- 4.
- des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung) 1,85 Prozent
der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.
(2) Die Umlage wird in Betrieben
- 1.
- nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
- 2.
- nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,
- 3.
- nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,6 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
- 4.
- nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen.
(3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach
§ 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den
§§ 40a,
40b und
52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden
- 1.
- der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung,
- 2.
- die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes,
- 3.
- in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und
- 4.
- in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.
Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Dritte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2864
Erste Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2809
Artikel 1 1. WinterbeschVÄndV ... 2" das Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1 ...
Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600
Siebte Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (7. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Vierte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 30.11.2012 BGBl. I S. 2459
Zweite Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 19.03.2007 BGBl. I S. 349
Artikel 1 2. WinterbeschVÄndV ... b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „1 ...
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