Fahrten im Sinne des §
16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des §
4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich §
4 Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage
12 unternommen werden. §
26 Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist nach §
27 in Verbindung mit Anlage
12 auszugestalten und anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Kraftfahrzeuge mit einem roten Versicherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des §
27 Abs. 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach §
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes und die in §
30 Abs. 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten ... Abs. 2 Satz 7, § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 oder § 27 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5, ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Abs. 4, § ...