Das
Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse."
- 2.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Prozent" wird die Angabe „, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," eingefügt.
- bb)
- Nach dem Wort „Bezüge" wird die Angabe „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist."
- c)
- Im bisherigen Satz 3 wird die Zahl „100" durch die Zahl „125" ersetzt.
- d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu zahlen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Prozent" wird die Angabe „, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," eingefügt.
- bb)
- Nach dem Wort „Bezüge" wird die Angabe „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt.
- 4.
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent" die Angabe „, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent," eingefügt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „ein Anspruch auf Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehaltenen" durch die Angabe „nur ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Sonderzahlungen" durch die Wörter „eine Sonderzahlung" ersetzt.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842