Artikel 7 - Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (8. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417 (Nr. 30); Geltung ab 01.07.2006, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 7 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 SchSV § 3, § 5a, § 6, § 9, § 15

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 Nr. 4, § 5a Satz 1 und § 6 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

2.
§ 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5 genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küstenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen. Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen, kann die Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mitgeführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des jeweiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden."

3.
In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A.I. wird Nummer 1.1 wie folgt gefasst:

„1.1
Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind

a)
für die Ausrüstungsbereiche

aa)
Navigations- und Funkausrüstung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

bb)
Rettungsmittel, Verhütung der Meeresverschmutzung und Brandschutz die See-Berufsgenossenschaft,

b)
für die Marktüberwachung und die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann vorbehaltlich § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes weitere Behörden und Organisationen als zuständige Stellen benennen; die Benennung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen."

b)
In Abschnitt A.II. Nr. 1.3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

c)
In Abschnitt A.III.a. wird Nummer 1.1 wie folgt gefasst:

„1.1
Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen einer komplexen Schadenslage im Sinne von § 1 Abs. 4 der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Abwicklung nach einem Unfall befasst wird. In Fällen einer komplexen Schadenslage ist zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2 das Havariekommando."

d)
In Abschnitt B.II. Nr. 3.4 Satz 2 und Nr. 7 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

e)
Abschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Sportbooten" durch die Wörter „großen Sportbooten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457)" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

f)
Abschnitt D.III. wird wie folgt geändert:

aa)
In der Einleitung werden nach den Wörtern „Küstenschifffahrt betreiben" die Wörter „oder gewerblich eingesetzt sind" angefügt.

bb)
In Nummer 1.1 werden nach dem Wort „betreiben" die Wörter „oder ist es auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt" angefügt.

cc)
Folgende neue Nummer 3 wird angefügt: „

3.
Besatzung Schiffsführer von ausländischen Schiffen in der Küstenschifffahrt, die dem STCW-Übereinkommen nicht unterliegen, müssen Inhaber gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse sein, die den Anforderungen entsprechen, die für das Führen von Schiffen gleicher Art und Verwendung für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind."

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Von der Bundesverkehrsverwaltung werden für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:".

bbb)
In Textziffer (VII). Nr. (24.) wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
Bescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 See-BG".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.3
Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 94/57/EG obliegen, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist."

bb)
Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1
Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20) und (22) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch."

cc)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:".

bbb)
Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

„a)
Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend.

b)
Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der See-Berufsgenossenschaft oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht. Für die der See-Berufsgenossenschaft dadurch entstehenden Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes."

dd)
In Nummer 3.3 Satz 1 und Nummer 3.7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

6.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A Nr. 4.2 Buchstabe b und Nr. 6 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.1.1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735)" durch die Angabe „Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417)" ersetzt.

bb)
Nummer 1.1.3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Leiter" die Wörter „, der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt wird," eingefügt.

bbb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 1.1.4 und Nummer 1.2.5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 8. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 8. SchSAV
... des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59). - Artikel 7 Nr. 4 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. ... Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25). - Artikel 7 Nr. 5 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2001/105/EG des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 3 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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