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Artikel 10 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SVG § 86a

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Vierten Teil der Klammerzusatz „(Arbeitslosenhilfe)" gestrichen.

2.
In der Überschrift des Vierten Teils wird der Klammerzusatz „(Arbeitslosenbeihilfe)" gestrichen.

3.
§ 86a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sofern wegen der Gewährung von Übergangsgebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht, steht der Bezug von Übergangsgebührnissen bei der Anwendung des § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu befristen und zu bemessen, dass die Summe der Bezugszeiträume von Übergangsgebührnissen und der befristeten Zuschläge 36 Monate beträgt und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag gezahlt wird."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 gilt nicht" durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 ArbGrdFortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGrdFortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054
Bekanntmachung SVGNB
... 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), 14. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), 15. den am 18. Dezember 2007 in Kraft ...