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Teil 2 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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Teil 2 Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung

§ 3 Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen



(1) Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind die Vorschriften über die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung entsprechend anzuwenden. Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztieren,

1.
müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden,

2.
muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden.

Die Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Berührung kommen.

(3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in andere als in Absatz 2 genannte Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen, in denen Nutztiere gehalten werden, müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden.

(4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.




§ 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle



(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.

(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.

(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle

1.
zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und

2.
nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden.

(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.

(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.


§ 5 Betriebe mit Nutztierhaltung



(1) Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind von einem Tierhalter räumlich getrennt von Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufzubewahren. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1 genannten tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthaltenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb und

2.
tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende Futtermittel, die nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfüttert werden dürfen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über die Aufbewahrung der tierischen Proteine unberührt.

(3) Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb, oder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren verarbeitet, muss sich die Anlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden. Die Biogas- oder Kompostierungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen.

(4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas- oder Kompostierungsanlage eine Pasteurisierungseinrichtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung zur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte vorgeschaltet, gilt für diese Einrichtung Absatz 3 entsprechend.