(1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
- 1.
- Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,
- 2.
- Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
(3) (aufgehoben)
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 TAppV Prüfungsergebnis ... der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. Nach § 65 angerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken. (2) Ein ... Prüfung nicht bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 65 Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der ...
§ 66 TAppV Zuständige Stelle ... Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universität des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin im ... gestellt hat. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Antrag nach § 65 mit dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung zu stellen; eine Entscheidung nach § 65 ist ... 65 mit dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung zu stellen; eine Entscheidung nach § 65 ist mit der Entscheidung über die Einschreibung oder Zulassung zu verbinden. (2) ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515