Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, das zuletzt durch Artikel
10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Krankenkassen" die Wörter „sowie der zusätzliche Beitragssatz" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."
- b)
- Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die Wörter „sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."
- 2.
- § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" werden die Wörter „sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.
- b)
- Dem bisherigen Text wird folgender Satz angefügt:
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."
- 3.
- In § 48 Abs. 3 werden nach dem Wort „Hälfte" ein Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein" eingefügt.