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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen (2. VerbrStuMonopolRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 (Nr. 43); Geltung ab 01.10.2006, abw. davon siehe Art 6
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Artikel 2 Änderung der Branntweinmonopolverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Oktober 2006 BrMV § 2a, § 8

Die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a wird aufgehoben.

2.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Brennrechtsgeltung

Ab dem Betriebsjahr 2006/07 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst:

1.
aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Getreide;

2.
aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide."