Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
18 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 BGBl. I S. 1206, 1313) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen, soweit nach §
15 Abs. 3 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.