§ 28 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten


§ 28 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 2Dies gilt insbesondere, wenn sie

1.
die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2.
der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,

3.
die Maßnahme vorzeitig beenden oder

4.
das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.

3Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - Teilnahmenachweise übersendet. 2Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. 3Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.

(3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

1.
die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2.
ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder

3.
sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.

(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.


Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 28 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BFöV Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht erstattet. (3) § 28 Absatz 1 gilt ...
§ 29 BFöV Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... Eignung der Ausbildungsstätte, 3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder 4. aus sonstigen Gründen nicht erwartet werden kann, dass das Ziel ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... der Förderung auf kostenintensive Teile der Maßnahme." 18. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 91 SchriftVG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... § 20 Absatz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Satz 1 und 5, § 28 Absatz 4 , § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 3 sowie § 34 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... worden sind." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend." 10. In § 8 werden die Wörter „am Ende ... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 24. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...


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