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§ 29 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes



(1) 1Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,

2.
wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,

3.
wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder

4.
aus sonstigen Gründen

nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.

(2) 1Eine bewilligte Förderung endet bei

1.
Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,

2.
Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,

3.
Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder

4.
Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.

2Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.





 

Frühere Fassungen von § 29 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 19. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bereits entstandene Kosten werden im Fall ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes". f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 ... f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes". g) ... 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 ... 19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes". 20. ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
...  d) Absatz 5 wird aufgehoben. e) Absatz 6 wird Absatz 5. 25. § 29 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...