Artikel 54 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 54 Lebensmittelspezialitätengesetz


Artikel 54 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2006 LSpG § 2, § 4, § 7

(2125-42)

Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 6 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 54 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 54 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 6 BMELV-EUAnpG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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