Eingangsformel - Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck (NAVuNDAV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 18 Abs. 3, des § 21b Abs. 3 Satz 1 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 115 Abs. 1 Satz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) die Bundesregierung,

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des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:



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