Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 24 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |

§ 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte



(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden sowie das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu veröffentlichen. 2Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für von einem Netznutzer genutzte Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung zu bestimmen.

(2) 1Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die unter Beachtung der Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 21a durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt wird. 2Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile in Abzug gebracht, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden, anfallen.

(3) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung. 2Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. 3Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt.

(4) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 3 addiert worden sind, und einer nach § 21 festzulegenden bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.

(5) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach Absatz 2 ergeben, untereinander auszugleichen. 2Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.

(6) 1Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 5 Satz 1. 2Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. 3Abweichungen zwischen den auf der Grundlage des § 21a getroffenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über zulässige Erlöse und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.

(7) 1Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. 2Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 24 EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Netzentgeltmodernisierungsgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2503
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13c EnWG Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen (vom 29.12.2023)
... kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, ...
§ 13f EnWG Systemrelevante Gaskraftwerke (vom 29.12.2023)
... kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, ...
§ 20 EnWG Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz (vom 29.12.2023)
... örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde ... Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende ... Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende ...
§ 21 EnWG Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz (vom 29.12.2023)
... Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 oder in einer Festlegung nach Absatz 3 oder nach § 21a nicht eine Abweichung von der ... e) zur Struktur der Übertragungsnetzentgelte, auch in Abweichung von den Vorgaben nach § 24 Absatz 1 , f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung sowie zur ... Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende ...
§ 23a EnWG Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (vom 29.12.2023)
... ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung der ... unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen oder ...
§ 24b EnWG Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten (vom 24.12.2022)
... der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der ...
§ 26 EnWG Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas (vom 22.05.2022)
...  Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. (2) Der Zugang zu den vorgelagerten ... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und ...
§ 28a EnWG Neue Infrastrukturen (vom 27.07.2021)
... Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn 1. durch die Investition der Wettbewerb bei ...
§ 28b EnWG Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat (vom 12.12.2019)
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...
§ 30 EnWG Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers (vom 29.12.2023)
... 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder ... zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von ...
§ 58 EnWG Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden (vom 12.12.2019)
... a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 29.12.2023)
... und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 29.12.2023)
... bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes; 5. ... und 3; 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 und § 24 Satz 1 Nummer 3 ; 7. Amtshandlungen auf Grund des § 56; 8. Erteilung von beglaubigten ...
§ 115 EnWG Bestehende Verträge (vom 30.06.2013)
... sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 29.12.2023)
... individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer ... treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde ... die sich für die Regulierungsbehörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt. (46b) § 23a Absatz 3 ist auch auf Verfahren zur ... Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundesnetzagentur kann dabei insbesondere ... 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie ... Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten ...
§ 120 EnWG Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung (vom 29.12.2023)
... von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden 1. ... Entgelte für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen ... gewälzten Kosten heranzuziehen. (8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 kann die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach den Absätzen 1 bis 7 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1187
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Verordnung zur Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3988
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes
V. v. 30.10.2020 BGBl. I S. 2269
Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen - durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer ...

LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
§ 1 LNGV Anwendungsbereich
... soweit diese nach § 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der §§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen ...

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 15 StromNEV Grundsätze der Entgeltermittlung (vom 29.12.2023)
... zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte ...
§ 16 StromNEV Gleichzeitigkeitsgrad (vom 29.12.2023)
... die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 24 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes . (2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen ...
§ 20 StromNEV Verprobung (vom 29.12.2023)
... in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung 1. des ...
Anlage 3 StromNEV (zu § 14 Abs. 3) Kostenträger (vom 29.12.2023)
... ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2. Die Kosten der Umspannung ... Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes . 2. Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 KAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Übertragungsnetzentgelte einbezogen werden, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden. In ... soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden. In der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, wie der Zuschuss bei der Ermittlung des ...

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 1 EnEDiNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie kann dabei ... Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 21a. Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. (2) Der Zugang zu den vorgelagerten ... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28." 4. ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach ... treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde ... die sich für die Regulierungsbehörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt. (46b) Abweichend von § 23a Absatz 3 Satz 1 ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2002
Artikel 1 EnWGEGBAnpG
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für ein nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch das Wort „Festlegungskompetenz" ersetzt. j) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Bundeseinheitliche ... ersetzt. j) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte". k) In der Angabe zu § 24a ... Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, ... Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, ... gestrichen. dd) In Satz 11 werden nach den Wörtern „Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen" die Wörter „oder einer Festlegung ... Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende ... Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende ... aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 " die Wörter „oder in einer Festlegung nach Absatz 3 oder nach § 21a" ... e) zur Struktur der Übertragungsnetzentgelte, auch in Abweichung von den Vorgaben nach § 24 Absatz 1 , f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung sowie zur ... Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende ... b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „und den auf Grund des § 24 " die Wörter „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder ... vollständig sind." d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „ § 24 " die Wörter „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung" ... Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wird." 29. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Bundeseinheitliche ... eingesetzt wird." 29. § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte (1) Die Betreiber von ... bb) In Satz 1 werden die Wörter „, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt," gestrichen. 30a. Nach § 24b wird folgender § 24c ... 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 dieses Gesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die ... für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen" gestrichen. 39. § 30 wird wie folgt ... die Wörter „Satz 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf" und wird die Angabe „ § 24 Satz 2 Nr. 5" durch die Wörter „§ 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. ... auf" und wird die Angabe „§ 24 Satz 2 Nr. 5" durch die Wörter „ § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach ... zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von ... und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer ... bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes."  ... Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1" gestrichen. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) ...
Artikel 3 EnWRAnpG 2024 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14b" durch die Wörter „ § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes " ersetzt. 1c. In § 16 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „auf ... der Daten nach § 14d" durch die Wörter „auf Grundlage der Daten nach § 24 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes " ersetzt. 1d. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der ... werden die Wörter „der §§ 14a bis 14c" durch die Wörter „des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes " ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 ... Anlage 3 Nummer 1a wird die Angabe „§ 14b Absatz 2" durch die Wörter „ § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes" ... Angabe „§ 14b Absatz 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes " ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 2 PreisMissbrBekG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... eingefügt: „3a. Entscheidungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 3;". 6b. In § 110 Abs. 3 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 18. § 24 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende ...

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 3 MsbGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 2 StromPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der ... Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundesnetzagentur kann dabei insbesondere 1. ...

Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3," eingefügt. b) Nach der Angabe „§ 24 Satz 1 Nr. 2" wird die Angabe „oder 3" eingefügt. 17. In § 110 ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von Regelenergie vorsehen." 29. § 24 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... aa) Im ersten Halbsatz des Satzes 1 werden vor der Angabe „§§ 20 bis 28" die Wörter „§§ 8 bis 10e sowie" eingefügt.  ... die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach § 24 , 2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen über die Entgelte für ... die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach § 24 und 3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der ... 8 bis 10e sowie, im Umfang der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für die §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende." 36. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ... nach § 28h, 3. zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buchstabe a abweichend von § 24 Satz 2 Nummer 4 bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil der ...

Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 NetzEntgMoG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2019)
... folgt gefasst: „§ 13k (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, ... b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung ... von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung". c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Schrittweise Angleichung der ... ersetzt. bb) (aufgehoben) 9. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung ... ist" durch die Wörter „vorgesehen werden kann" ersetzt. 10. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Schrittweise Angleichung ... Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der ... die bundesweit einheitliche Festlegung 1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24 , 2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24,  ... nach § 24, 2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24 , 3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der ... von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden 1. ... 2020 keine Entgelte für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen ... vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen. (8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 kann die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach den Absätzen 1 bis 7 ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Eingangsformel GasNZV