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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 51-1-13-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Eingangsformel



Nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:


Abschnitt 1 Allgemeines

Artikel 1 Dienstgradbezeichnungen



Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.


Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen



(1) Ich behalte mir vor,

1.
Ernennungen zum Oberst,

2.
Offiziere im Dienstgrad Oberst, die nicht der Besoldungsgruppe B 3 angehören, zu entlassen,

3.
die im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde verwendeten Soldatinnen und Soldaten zu ernennen und zu entlassen sowie die in diesen Bereichen beorderten Reservistinnen und Reservisten zu ernennen,

4.
Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant zu ernennen.

(2) Über Absatz 1 hinaus behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in sonstigen besonderen Fällen vor.


Artikel 3 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung



Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle.


Abschnitt 2 Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten

Artikel 4 Zuständigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und der Stammdienststelle der Bundeswehr



(1) Das Personalamt der Bundeswehr darf Offiziere bis zum Oberstleutnant, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie Soldatinnen und Soldaten, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben, ernennen und entlassen.

(2) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf ernennen und entlassen:

1.
alle Feldwebel, Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter sowie

2.
alle Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften, die

a)
Heeresuniform tragen und

-
dem fliegenden Personal,

-
dem Prüfpersonal,

-
dem Flugsicherungspersonal,

-
dem Flugbetriebspersonal,

-
dem flugzeugtechnischen Personal der Heeresfliegertruppe oder

-
nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

-
die sich in einer integrierten Verwendung befinden,

b)
Luftwaffenuniform tragen und

-
auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,

-
sich in einer integrierten Verwendung befinden oder

-
nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben oder

-
Verbänden, Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3AVerband angehören,

c)
Marineuniform tragen,

d)
sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden oder

e)
der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören.


Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer



(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen die ihnen unterstellten Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Bataillone, die Abteilungen der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Logistikzentrum des Heeres, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum des Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, das Heerestruppenkommando, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4.
das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere und Mannschaften sowie die ihnen unterstellten Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier befördern. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Dienststellen dürfen überdies die ihnen unterstellten Eignungsübenden in den Laufbahnen der Fachunteroffiziere in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen.

(3) Es dürfen

1.
die Divisionen,

2.
das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier entlassen.

(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften ernennen und entlassen.




Artikel 6 Zuständigkeiten in der Luftwaffe


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die Systemunterstützungs- und die Programmierzentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, das Kommando operative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemunterstützungszentrum und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Dienststellen bis zum Stabsunteroffizier sowie ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, befördern.

(3) Es dürfen

1.
die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando,

2.
das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bis zum Stabsunteroffizier auf Stellen der Stellenpläne ihrer Dienststellen sowie ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, entlassen.

(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften ernennen und entlassen.


Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis



(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und Hauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Versorgungs- und Ausbildungszentren, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Kommando Strategische Aufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Information, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, das Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Transformation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zentrum sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4.
das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere und Mannschaften sowie ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier befördern. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Dienststellen dürfen überdies die ihnen unterstellten Eignungsübenden in den Laufbahnen der Fachunteroffiziere in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen.

(3) Es dürfen

1.
die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr,

2.
das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier entlassen.

(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften ernennen und entlassen.




Abschnitt 3 Zuständigkeiten für Reservistinnen und Reservisten

Artikel 8 Beförderungen und Entlassungen



(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen.

(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter sowie die Feldwebel der Reserve der Feldnachrichtenkräfte des Heeres befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Feldwebeldienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Es dürfen befördern, soweit nicht in Absatz 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

1.
im Heer beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres und der Luftwaffe

a)
die Stammdienststelle der Bundeswehr zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,

b)
die in Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve,

c)
die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve und Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, die Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,

d)
die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu einem Mannschaftsdienstgrad,

e)
die kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die Befugnisse von den nach den Buchstaben c und d zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können,

2.
in der Luftwaffe beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe und des Heeres die in Artikel 6 Abs. 2 genannten Stellen,

3.
in der Marine beorderte Reservistinnen und Reservisten die Stammdienststelle der Bundeswehr,

4.
in der Streitkräftebasis

a)
beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres

aa)
die Stammdienststelle der Bundeswehr zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,

bb)
die in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve,

cc)
die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,

dd)
die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu einem Mannschaftsdienstgrad,

ee)
die kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die Befugnisse von den nach den Doppelbuchstaben cc und dd zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können,

b)
beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe die in Artikel 7 Abs. 2 genannten Dienststellen,

c)
beorderte Reservistinnen und Reservisten der Marine die Stammdienststelle der Bundeswehr,

5.
im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr beorderte Reservistinnen und Reservisten

a)
das Sanitätsführungskommando und das Sanitätsamt der Bundeswehr für seinen jeweiligen Kommandobereich zum Hauptfeldwebel der Reserve, Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,

b)
die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,

c)
die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu einem Mannschaftsdienstgrad,

d)
die kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die Befugnisse von den nach den Buchstaben b und c zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können.

(4) Reservistinnen und Reservisten dürfen durch ihren Übungstruppenteil entlassen werden. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.

(5) In nicht von Absatz 3 und 4 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennen und entlassen. Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.


Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Artikel 9 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundeswehrkrankenhäuser, Institute des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, Fachsanitätszentren, Sanitätszentren, Versorgungs- und Instandsetzungszentren, Sanitätsstaffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien, Batterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die Systemunterstützungs- und die Programmierzentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen die ihnen unterstellten Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen.




Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2007 SoldErnAnO

(1) Diese Anordnung wird am 1. Januar 2007 wirksam. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4522), geändert durch die Anordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1421), unwirksam.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.