Das
Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a wie folgt gefasst:
„§ 14a (weggefallen)".
- 2.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden."
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „, und eine Abschrift der Satzung" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt §
12 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend."
- c)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 4.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und eines Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung."
- 5.
- § 14a wird aufgehoben.
- 6.
- In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind" durch die Wörter „der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist" ersetzt.
- 7.
- In § 25a Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbriefen" die Wörter „gleichviel welcher Form" eingefügt.
- 8.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 10.
- § 42 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend."
- 10a.
- In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 339 Abs. 3" durch die Angabe „§ 339 Abs. 2" ersetzt.
- 11.
- § 84 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 12.
- § 156 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorschriften der §§ 8a, 9, 9a" durch die Wörter „§ 8 Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9 und 11" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 28 Satz 3" ersetzt und die Wörter „und nur durch den Bundesanzeiger" gestrichen.
- cc)
- Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der Absatz 3 wird Absatz 2.
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 13.
- In § 157 wird nach dem Wort „Liquidatoren" das Wort „elektronisch" eingefügt.
- 14.
- § 160 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 15.
- § 161 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Genossenschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Genossenschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die auf Grundlage der §§
14 und
14a in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung der Genossenschaft geführten Registerblätter werden zum 1. Januar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen: „Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht des Sitzes geführt." Auf dem Registerblatt beim Gericht des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung gelöscht."
Artikel 13 EHUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... der Artikel 61 Abs. 1, 2, 6 und 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe b, der Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a, der Artikel 5 Abs. 1 ...
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178