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§ 14 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung



(1) 1Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und eines Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung.





 

Frühere Fassungen von § 14 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 3 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 160 GenG Zwangsgeldverfahren (vom 22.07.2017)
... Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14 , 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 6 GenRegV Form der Anmeldung (vom 01.09.2009)
... 16); 3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14 ); 4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... der Satzung § 13 Rechtszustand vor der Eintragung § 14 Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a Bestehende Zweigniederlassungen  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 3 EHUG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... entsprechend." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung  ... 5 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist ... die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die auf Grundlage der §§ 14 und 14a in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ...

Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 1 GenTraG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... Bundesanzeiger erfolgen." 29. In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 14 , 25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 14, 25a, 28, 30, ... Angabe „§§ 14, 25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 14 , 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1" ersetzt. 30. § 161 wird ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt. 16. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der ...