Eignungsprüfungen führt die Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach §
44 Abs. 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes für die nach §
58 Abs. 2 zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme oder Beteiligungsrisikomodelle durch, wenn das Institut mit den angemeldeten und den Ratingsystemen, die das Institut bereits nach §
56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf, die Eintrittsschwelle erreichen würde oder wenn das Institut die Eintrittsschwelle bereits erreicht hat, wenn für jedes der zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle wenigstens die Verwendungsanforderungen nach §
63 Abs. 2 erfüllt sind und, im Falle eines Ratingsystems, die Erfahrungsanforderungen nach §
63 Abs. 1 in einem Umfang erfüllt sind, der bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung des Ratingsystems die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen ermöglicht, wenn das Neugeschäft nach §
68 Abs. 1 sowie mindestens einen signifikanten Teil des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach §
68 Abs. 4 erfasst ist, sowie wenn es glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut Umsetzungsplan angestrebten Zeitpunkt der Verwendung für den IRBA die für das Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell einzuhaltenden Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA einhalten wird. Im Rahmen einer nach Zulassung zum IRBA vorgenommenen Eignungsprüfung beurteilt die Bundesanstalt auch, ob das Institut den genehmigten Umsetzungsplan einhält.
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... den IRBA ist erst zulässig, wenn dies nach bestandener Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der IRBA-Zulassung festgelegt ist. Bedeutende und unbedeutende ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...