§ 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse
1Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:
- 1.
- Zentralregierungen,
- 2.
- Institute,
- 3.
- Mengengeschäft,
- 4.
- Beteiligungen,
- 5.
- Verbriefungen,
- 6.
- Unternehmen oder
- 7.
- sonstige kreditunabhängige Aktiva.
2Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach §
77 einzuordnen.
3Bei der Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des §
25 Absatz 12 zu den IRBA-Forderungsklassen ist §
83 zu berücksichtigen.
4Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein.
5Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.
6Eine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären; sie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären; in allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.
Frühere Fassungen von § 73 SolvV
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interne Verweise§ 55 SolvV Struktur des IRBA ... (2) Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den §§ 73 bis 83 zuzuordnen. Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach § 84" gestrichen. 29. In § 73 Satz 3 wird nach den Wörtern „Zuordnung von Investmentanteilen" die Angabe ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
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