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§ 83 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen



(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.

(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(3) 1Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. 2Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt. 3Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2.

(4) 1Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist das zugrunde liegende Geschäft dem Institut bekannt oder könnte es ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein oder kann das Institut ohne übermäßige Belastung von dem zugrunde liegenden Geschäft Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs. 1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen. 2Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft oder durch ein Geschäft gebildet wird, von dem das Institut nach vernünftigem Ermessen und ohne übermäßige Belastung Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen kann, muss das Institut,

1.
wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen,

2.
sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse einstufen.

3Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch mindestens 5 Prozent. 4Sofern das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist oder der Bonitätsstufe das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch höchstens 1.250 Prozent. 5Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(5) Wenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen; die Richtigkeit der Berechnung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.

(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder IRBA-Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden Vorgaben dieser Verordnung.





 

Frühere Fassungen von § 83 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 83 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den §§ 73 bis 83 zuzuordnen. Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § ...
§ 67 SolvV Abdeckungsgrad (vom 31.12.2011)
... im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 als IRBA-Positionen berücksichtigt worden sind. (6) Ein ...
§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA (vom 31.12.2010)
... nicht übersteigt, 9. Beteiligungspositionen, einschließlich der nach § 83 Absatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuften ...
§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010)
... Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 die Zuordnung zu Forderungsklassen nach § 83 durchführen, und es muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach § 78, ...
§ 73 SolvV Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse (vom 31.12.2010)
... von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen. Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... „Beteiligungspositionen," die Wörter „einschließlich der nach § 83 Absatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuften ... „5. Kassenbestand und gleichwertige Positionen." 32. § 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...