(1) Die Verlustquote bei Ausfall für eine IRBA-Position ist als zu erwartendes Verhältnis des Verlusts infolge des Ausfalls einer Gegenpartei zu dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Ausfalls aussteht, zu schätzen. Dabei sind die Definitionen für Ausfall sowie für Verlust zugrunde zu legen und die Anforderungen für die Ratingsysteme, die Risikoquantifizierung und die Validierung von eigenen Schätzungen einzuhalten. Im Falle von unmittelbar für einzelne IRBA-Positionen geschätzten Verlustquoten bei Ausfall gilt §
109.(2) Das Institut muss die Verlustquote bei Ausfall je Ratingstufe für Geschäfte oder Risikopool auf Grundlage der je Ratingstufe oder Risikopool bei Verwendung aller beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen durchschnittlich realisierten Verlustquote bei Ausfall schätzen.
(3) Das Institut muss Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden, die für einen wirtschaftlichen Abschwung angemessen sind, wenn diese Schätzungen konservativer sind als die für den Langzeitdurchschnitt. Soweit erwartet wird, dass ein Ratingsystem im Zeitablauf konstante realisierte Verlustquoten bei Ausfall je Ratingstufe oder Risikopool liefert, muss das Institut Anpassungen seiner Schätzungen für die Risikoparameter je Ratingstufe oder Risikopool vornehmen, um die Eigenkapitalauswirkung eines wirtschaftlichen Abschwungs zu begrenzen.
(4) Das Institut muss das Ausmaß jeglicher Abhängigkeit zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit oder des Sicherheitengebers berücksichtigen. Fälle signifikanter Abhängigkeit müssen in konservativer Weise behandelt werden.
(5) Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit müssen bei der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall durch das Institut konservativ behandelt werden.
(6) Soweit Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigen, dürfen diese Schätzungen nicht ausschließlich auf dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten basieren. Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall müssen die Auswirkungen einer potenziellen Unfähigkeit des Instituts berücksichtigen, schnell Kontrolle über seine Sicherheiten zu erlangen und diese zu liquidieren.
(7) Soweit das Institut in seinen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigt, muss es interne Anforderungen für das Sicherheitenmanagement, den rechtlichen Bestand der Sicherheiten und das Risikomanagement aufstellen, die im Allgemeinen mit den Mindestanforderungen für die Berücksichtigung einer Sicherheit nach den §§
172 bis 176 und nach § 20a Abs. 4 und 6 bis 8 des
Kreditwesengesetzes übereinstimmen.
(8) Soweit ein Institut eine Sicherheit bei der Bestimmung des Positionswertes nach der IMM nach §
17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der SM nach §
17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, dürfen aus dieser Sicherheit erwartete Erlöse nicht bei den Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall berücksichtigt werden.
(9) Als Verlustquote bei Ausfall für nach §
125 ausgefallene IRBA-Positionen muss das Institut die Summe aus seiner besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen und dem gegenwärtigen Status der IRBA-Position zu erwartenden Verlustrate und der Schätzung der Erhöhung der Verlustrate, die infolge zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Zeitraums zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses der Abwicklung möglich ist, verwenden.
(10) Soweit unbezahlte Entgelte für verspätete Zahlungen im Jahresabschluss des Instituts kapitalisiert wurden, müssen sie der Messung des Instituts für den Positionswert der IRBA-Position und den Verlust hinzugerechnet werden.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... „die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den Regelungen der §§ 132 bis 134 selbst schätzen" durch die Wörter „die nach den §§ 132 bis ... 132 bis 134 selbst schätzen" durch die Wörter „die nach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prognostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden" ersetzt. ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103