(1) Der KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition beträgt
- 1.
- 0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die
- a)
- (aufgehoben)
- b)
- dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,
- 2.
- 50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung sowie
- 3.
- 100 Prozent für alle anderen KSA-Verbriefungspositionen.
(3) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach §
247 zu bestimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330