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1Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; §
23 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
2Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
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Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... § 25 Anzeigen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes § 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze § 27 ... 10c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind." 11. § 26 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... „in zweifacher Ausfertigung" werden gestrichen. 30. § 56 wird § 26 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des ... ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ... 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und" gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28, 66" durch die Angabe „§§ 9 bis 11" ersetzt. 46. ...