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Artikel 2 - Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (SolvVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 (Nr. 49); Geltung ab 31.12.2010
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Artikel 2 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung



Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Bemessungsgrundlage
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Bestimmung des Kreditnehmers
§ 5 Treuhandvermögen
§ 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden Geschäften
§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt
§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen

Teil 2 Sondervorschriften für Großkredite

Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen
§ 9 Null-Anrechnungen
§ 10 20-Prozent-Anrechnungen
§ 11 50-Prozent-Anrechnungen

Abschnitt 2 Kreditrisikominderungsbestimmungen
§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten
§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten
§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien

Kapitel 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes

Kapitel 3 Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
§ 18 Organisatorische Maßnahmen
§ 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes
§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze
§ 23 Anzeigen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
§ 24 Abrufbereitschaft
§ 25 Anzeigen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes
§ 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze
§ 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
§ 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung

Kapitel 4 Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute
§ 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition
§ 31 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze
§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
§ 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten
§ 34 Anzeigen nach § 13a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
§ 35 Anzeigen nach § 13a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
§ 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze
§ 37 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten

Teil 3 Sondervorschriften für Millionenkredite
§ 38 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
§ 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer

Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Tabellen
Anlage 2 (weggefallen)
Anlage 3 Anzeigeformular HA
Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE
Anlage 5 Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
Anlage 6 Anzeigeformular EAZ
Anlage 7 Anzeigeformular BAZ".

2.
Nach der Überschrift für Teil 1 wird die Überschrift des Kapitels 1 gestrichen.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird neuer Absatz 4.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" und die Angabe „§§ 9 bis 14" durch die Angabe „Absätze 2 bis 7" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und abzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände" gestrichen.

cc)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsverordnung,".

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:

„(2) Für Derivate, für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne des § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17 bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative der Solvabilitätsverordnung bestimmten Ausnahme entsprechend.

(3) Für Geschäfte, die mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes geschlossen werden, sowie für dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung.

(4) Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1 Satz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwecke dieser Verordnung auch von Stellen angewandt werden, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen. Sie darf mit Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich ist, auch angewandt werden von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet. Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen die Laufzeitmethode unter Anwendung des Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden.

(5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von Aufrechnungsvereinbarungen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Begriffe der Novationsposition im Sinne des § 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind.

(6) Für die Bemessungsgrundlage von Krediten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 100 Absatz 11 und 12 der Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Position dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist.

(7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist entsprechend anzuwenden."

5.
§ 3 wird aufgehoben.

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden Geschäften

(1) Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallrisiken ergeben, bestimmt das Institut den oder die Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkonstrukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen, gerecht wird.

(2) Bei Anteilen eines Instituts an Investmentvermögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft kann für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das Investmentvermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zugerechnet werden, wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von

1.
einer Kapitalanlagegesellschaft,

2.
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) beaufsichtigt wird,

3.
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichtssystem nach der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend gesichert ist, oder

4.
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zuständige Aufsichtsbehörde eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt hat.

Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass

1.
die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens für das Institut auf Abruf bereithält,

2.
das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft über die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens informieren lässt,

3.
der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument

a)
alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

b)
die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,

beinhaltet und

4.
für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.

Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkreditobergrenze oder Gesamtbuch-Großkreditobergrenze überschreiten, darf es bei der Überwachung der Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Zusammensetzung des Investmentvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde legen. Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss. Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung des Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die Großkreditobergrenze anzurechnen.

(3) Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 ausschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. Es kann das Institut von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind."

7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer einen Dritten als Kreditnehmer bestimmen."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis zum 15." das Wort „Geschäftstag" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Deutschen Bundesbank" die Wörter „bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober" eingefügt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 53, 70 und 74" durch die Angabe „§§ 23, 34 und 38" ersetzt.

9.
Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben.

10.
§ 25 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

bbb)
Die Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 3.

ccc)
Die Nummern 6 bis 9 werden aufgehoben.

ddd)
Nummer 10 wird neue Nummer 4.

eee)
Die Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.

fff)
Nummer 13 wird neue Nummer 5 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ggg)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten, und

7.
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Pfandbriefen refinanzierter grundpfandrechtlich besicherter Kredit vor Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern."

bb)
In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „Satzes 1 Nr. 13 Buchstabe h" durch die Angabe „Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe h" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Satz 1 Nr. 13" durch die Angabe „Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Kredite eines Instituts sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn

1.
der Kreditnehmer das Mutterunternehmen des Instituts, ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens des Instituts oder ein eigenes Tochterunternehmen des Instituts ist,

2.
sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis gemäß § 13b des Kreditwesengesetzes einbezogen sind,

3.
der Kreditnehmer den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut unterliegt,

4.
keine rechtlichen oder bedeutenden tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch den Kreditnehmer an das Institut vorhanden oder absehbar sind und

5.
die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und der Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis einbezogen werden.

(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn

1.
die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden und

2.
die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind."

11.
§ 26 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 20-Prozent-Anrechnungen".

b)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags" gestrichen.

c)
Nummer 2 wird aufgehoben.

d)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

e)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 unterliegen den §§ 162, 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung."

12.
§ 27 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 50-Prozent-Anrechnungen".

b)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags" gestrichen.

c)
Nummer 1 wird aufgehoben.

d)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

13.
§ 28 wird aufgehoben.

14.
§ 29 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „widerruflich" gestrichen und werden die Wörter „abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und von § 28" durch das Wort „widerruflich" und die Wörter „nach den §§ 2 und 9 ermittelten Kreditbetrags" durch die Wörter „nach § 2 ermittelten Kreditbetrags für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags" sowie jeweils das Wort „Finanzsicherheiten" durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten" durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „nach den §§ 2 und 9" durch die Angabe „nach § 2" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird im Buchstaben a das Wort „Finanzsicherheiten" durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten" und im Buchstaben b das Wort „Finanzsicherheit" durch die Wörter „finanzielle Sicherheit" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 209 der Solvabilitätsverordnung" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „widerruflich" gestrichen.

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „Finanzsicherheiten" durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten" ersetzt.

ccc)
Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 2 und 9" durch die Wörter „nach § 2 widerruflich" und das Wort „Finanzsicherheiten" durch die Wörter „finanziellen Sicherheiten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten" durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 28" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

d)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „und" gestrichen.

bb)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
das Kreditkonzentrationsrisiko auch im Hinblick auf den Verwertungserlös der Sicherheiten berücksichtigen sowie".

15.
§ 30 wird § 13 und wie folgt gefasst:

„§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten

(1) Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung eines Dritten besichert, kann das Kreditinstitut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte Forderung gegen den Gewährleistungsgeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten würde als eine ungesicherte Forderung gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSARisikogewicht. Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung zu berücksichtigen.

(2) Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusichernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten als ungesicherte Forderungen gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSARisikogewicht, kann das Kreditinstitut im Falle einer von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten. Ein Kreditinstitut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet."

16.
§ 31 wird § 14 und wie folgt gefasst:

„§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien

(1) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum gesichert sind, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten Wertes des Wohneigentums verringern. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder er über das Wohneigentum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für Kredite aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. Als Wert der Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.

(2) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Marktwertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verringern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. Dies gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung und für Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Als Wert der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelte Beleihungswert."

17.
Die §§ 32 bis 43 werden aufgehoben.

18.
§ 44 wird § 15 und wie folgt gefasst:

„§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte

(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt. Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen. Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.

(2) Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Absatz 1. Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen."

19.
§ 45 wird § 16 und wie folgt gefasst:

„§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs

Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden."

20.
§ 46 wird § 17 und in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 11 Satz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11 Satz 4" ersetzt.

21.
§ 47 wird § 18.

22.
§ 48 wird § 19 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „bis zum 15." das Wort „Geschäftstag" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber deren Handelsbuch im Berichtszeitraum keine Positionen und keine Bewegungen aufwies, brauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen keine erneute Fehlanzeige abzugeben."

23.
§ 49 wird § 20 und in der Überschrift und im Wortlaut werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. 2" die Wörter „und § 13b Absatz 6" eingefügt.

24.
§ 50 wird § 21 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt.

25.
§ 51 wird § 22 und in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils das Wort „Großkrediteinzelobergrenze" durch das Wort „Großkreditobergrenze" ersetzt.

26.
§ 52 wird aufgehoben.

27.
§ 53 wird § 23 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, solange der Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis zum 15." das Wort „Geschäftstag" eingefügt.

28.
§ 54 wird § 24 und in Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Großkrediteinzelobergrenze" durch das Wort „Großkreditobergrenze" ersetzt und die Wörter „in zweifacher Ausfertigung" gestrichen.

29.
§ 55 wird § 25 und die Wörter „in zweifacher Ausfertigung" werden gestrichen.

30.
§ 56 wird § 26 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „einer" durch das Wort „der" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze" durch das Wort „Großkreditobergrenze" ersetzt, das Wort „jeweils" gestrichen und die Angabe „§ 53 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 23 Absatz 2" ersetzt.

31.
§ 57 wird § 27.

32.
§ 58 wird § 28 und die Wörter „Großkrediteinzelobergrenze und alle Großkredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten" werden durch die Wörter „Großkreditobergrenze überschreitet" ersetzt.

33.
§ 59 wird § 29 und in Satz 2 werden die Wörter „§ 54 Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2" ersetzt.

34.
§ 60 wird § 30 und wie folgt gefasst:

„§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition

(1) Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus der Summe der nachstehend aufgeführten Werte:

1.
dem Überschuss der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kreditnehmer begebenen Finanzinstrumenten (emittentenbezogenen Nettokaufposition), wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306, 307, 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitätsverordnung zu berechnen ist,

2.
dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach § 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach § 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung,

3.
dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko nach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverordnung,

4.
dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach § 14 der Solvabilitätsverordnung,

5.
dem Kreditbetrag der Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung und

6.
den Forderungen aufgrund von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 fallen.

(2) Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 Nummer 1 Aktienindizes berücksichtigen. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden. Das Institut hat die Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 299 der Solvabilitätsverordnung die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wieder lösen. Abweichend von Satz 1 hat ein Institut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4 zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht wie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbesondere nur aus wenigen Adressen besteht. Die Sätze 1 bis 6 gelten für andere Indizes, auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.

(3) Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 Nummer 1 Vermögensgegenstände, die Investmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn

1.
das Institut bei der Anlage in das Investmentvermögen das Verfahren nach § 6 Absatz 2 anwendet,

2.
dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist,

3.
das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten,

4.
die Investmentanteile von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG beaufsichtigt wird,

5.
für das Investmentvermögen mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,

6.
die Investmentanteile auf Verlangen des Anteilsinhabers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar sind,

7.
das Investmentvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft getrennt ist,

8.
das investierende Institut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt und

9.
der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet:

a)
alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

b)
die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,

c)
den maximal zulässigen Hebel, falls eine Hebelwirkung zulässig ist und

d)
eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken, falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind.

Satz 1 kann auf ein Investmentvermögen, das nicht unter Satz 1 Nummer 4 fällt, angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat."

35.
Die §§ 61 bis 66 werden aufgehoben.

36.
§ 67 wird § 31 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils das Wort „Großkrediteinzelobergrenze" durch das Wort „Großkreditobergrenze" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Großkrediteinzelobergrenze" durch das Wort „Großkreditobergrenze" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2" und die Angabe „§ 60 Nr. 1" durch die Angabe „§ 30 Nummer 1" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Großkrediteinzelobergrenze" durch das Wort „Großkreditobergrenze" ersetzt.

37.
§ 68 wird § 32 und wie folgt gefasst:

„§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes

Wenn ein Handelsbuchinstitut bei der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder bei der Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat es den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie niedrigere Unterlegungssätze festsetzen."

38.
§ 69 wird § 33 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 2" durch die Wörter „§ 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6" ersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51" durch die Angabe „§§ 20 bis 22" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 49" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.

39.
§ 70 wird § 34 und die Angabe „§§ 8 und 53" durch die Angabe „§§ 8 und 23" ersetzt.

40.
§ 71 wird § 35.

41.
§ 72 wird § 36 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „einer" durch das Wort „der" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eine" durch das Wort „die" ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze" durch das Wort „Gesamtbuch-Großkreditobergrenze" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird das Wort „einer" durch das Wort „der" ersetzt.

42.
§ 73 wird § 37 und die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.

43.
Die §§ 74 und 75 werden die §§ 38 und 39.

44.
§ 76 wird § 40 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Anwendungsvorschrift" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

45.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabellen 1 bis 6 werden aufgehoben.

b)
Tabelle 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 31 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.

bb)
In den Zeilen 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der amtlichen Kursfeststellung auf täglicher Basis unterliegen" durch die Wörter „Schuldtitel, die an einem geregelten Markt mit täglicher Kursfeststellung notiert sind" ersetzt.

cc)
In Zeile 7 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt.

c)
Tabelle 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 31 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.

bb)
Im Tabellenkopf werden in der Überschrift der Spalte 3 die Wörter „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und" gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28, 66" durch die Angabe „§§ 9 bis 11" ersetzt.

46.
Anlage 2 wird aufgehoben.

47.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

b)
In der letzten Tabellenzeile wird die Angabe „§ 44" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.

48.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile unterhalb der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „GBR" durch die Angabe „GbR" ersetzt.

b)
Das Formular EA wird wie folgt geändert:

aa)
Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum" wird wie folgt neu gefasst:

Tabelle (BGBl. 2010 S. 1354)


 
 
bb)
In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)" durch den Klammerzusatz „(AT, BE, CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)" ersetzt.

c)
Das Formular GbR wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze" werden jeweils durch die Wörter „Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG" ersetzt.

bb)
In der Fußnote 8 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)" durch den Klammerzusatz „(AT, BE, CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)" ersetzt.

d)
Das Formular MKNE wird wie folgt geändert:

aa)
Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum" wird wie folgt neu gefasst:

Tabelle (BGBl. 2010 S. 1355)


 
 
bb)
Bei den Angaben zu der Zugehörigkeit zu den Kreditnehmereinheiten wird jeweils unterhalb der Zeile „Postleitzahl" die folgende Zeile eingefügt:

Tabelle (BGBl. 2010 S. 1355)


 
 
cc)
Nach den Wörtern „Zurechnung für" wird jeweils die Fußnotenbezeichnung „11" durch die Fußnotenbezeichnung „13" ersetzt.

dd)
Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze" werden jeweils gestrichen.

ee)
In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)" durch den Klammerzusatz „(AT, BE, CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)" ersetzt.

ff)
Nach Fußnote 10 werden die folgenden Fußnoten 11 und 12 eingefügt:

„11 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Absatz 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist im Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 14 KWG definiert.

12 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächst höhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt."

gg)
Die bisherige Fußnote 11 wird Fußnote 13.

49.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Das Formular BA wird wie folgt geändert:

aa)
Unter der Zeile

„Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) 092 "

wird die Zeile

„Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel 095 "

eingefügt.

 
 
bb)
Die Zeile

„Verminderte Großkrediteinzelobergrenze 440 "

wird durch die Zeile

„Institutsindikator 450 "

ersetzt.

cc)
Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:

Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz
in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110
darunter
  
Österreich - AT 110AT 
Belgien - BE 110BE 
Tschechien - CZ 110CZ 
Spanien - ES 110ES 
Frankreich - FR 110FR 
Italien - IT 110IT 
Portugal - PT 110PT 
Rumänien - RO 110RO 
Slowenien - SI 110SI 
Andere außerbilanzielle Geschäfte - Bezug Position 120
darunter
  
Österreich - AT 120AT 
Belgien - BE 120BE 
Tschechien - CZ 120CZ 
Spanien - ES 120ES 
Frankreich - FR 120FR 
Italien - IT 120IT 
Portugal - PT 120PT 
Rumänien - RO 120RO 
Slowenien - SI 120SI 
".

 
b)
Das Formular BAS wird wie folgt geändert:

aa)
Die Zeilen

„Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze Anlage- und Handelsbuch 404",

„Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlage- und Handelsbuch 405",

„Gesamtobergrenze Anlage- und Handelsbuch - anzurechnender Betrag 406",

„Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze Anlagebuch 414",

„Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlagebuch 415",

„Gesamtobergrenze Anlagebuch - anzurechnender Betrag 416",

„Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze Handelsbuch 424",

„Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Handelsbuch 425"

und

„Gesamtobergrenze Handelsbuch - anzurechnender Betrag 426 "

werden gestrichen.

bb)
Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:

Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz
in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110
darunter
  
Österreich - AT 110AT 
Belgien - BE 110BE 
Tschechien - CZ 110CZ 
Spanien - ES 110ES 
Frankreich - FR 110FR 
Italien - IT 110IT 
Portugal - PT 110PT 
Rumänien - RO 110RO 
Slowenien - SI 110SI 
Andere außerbilanzielle Geschäfte - Bezug Position 120
darunter
  
Österreich - AT 120AT 
Belgien - BE 120BE 
Tschechien - CZ 120CZ 
Spanien - ES 120ES 
Frankreich - FR 120FR 
Italien - IT 120IT 
Portugal - PT 120PT 
Rumänien - RO 120RO 
Slowenien - SI 120SI 
".

50.
In Anlage 6 werden die Wörter „Kreditgeber-/Übergeordnetes Unternehmen - Name" durch die Wörter „Kreditgeber - Name" ersetzt und die Zeile „Kreditgeber-/Nachgeordnetes Unternehmen - Name -ID" gestrichen.

51.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Zeile 030 werden die Wörter „/nachgeordnetes Unternehmen" gestrichen.

b)
Die Zeile „Verminderte Großkrediteinzelobergrenze 440 " wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SolvVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 2 2. BKRUV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt ...