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1Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach §
13 Abs. 4 des
Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in zweifacher Ausfertigung der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
2In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze § 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten § 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften ... 162, 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung." 12. § 27 wird § 11 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... durch die Angabe „§ 23 Absatz 2" ersetzt. 31. § 57 wird § 27. 32. § 58 wird § 28 und die Wörter ... „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des ... § 73 wird § 37 und die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 27 " ersetzt. 43. Die §§ 74 und 75 werden die §§ 38 und 39. ... 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und" gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28, 66" durch die Angabe „§§ 9 bis 11" ersetzt. 46. ...